Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf sowie die Vermietung von vr3-Equipment
und die Erbringung verbundener Dienstleistungen
Die Nutzungsüberlassung von vr3-Equipment sowie die Erbringung von mit dem vr3-Equipment in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch die vr3 virtual studio GmbH, Königsberger Strasse 1, 40231 Düsseldorf, Germany (nachfolgend: “vr3”) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend insgesamt: „Kunde“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), soweit die Parteien nicht im Wege der Annahme eines schriftlichen Angebots von vr3 durch den Kunden (nachfolgend: „Einzelvertrag“) eine von den AGB abweichende Regelung getroffen haben.
I. Definition
1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle von vr3 in Zusammenhang mit der Erbringung oder Vorbereitung von vertragsgegenständlichen Leistungen zugänglich gemachten Informationen und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet oder die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind, und zwar unabhängig davon,
-ob oder auf welchem Datenträger die Informationen oder Daten verkörpert sind oder
-ob es sich dabei um Informationen oder Daten von vr3 oder von Dritten handelt, solange sie von dem Dritten unter Vereinbarung von Vertraulichkeit überlassen wurden.
1. “Equipment” sind die im Einzelvertrag genannten wire cam Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Softwarekomponenten.
2. “Überlassungszeitraum ist der im Einzelvertrag genannte Zeitraum, während dessen das Equipment am Einsatzort zur Verfügung stehen soll.
3. “Services” sind die von vr3 in Zusammenhang mit dem Equipment am Einsatzort zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich Aufbau, Installation, Betrieb und Abbau, wie im Einzelvertrag festgelegt.
4. “Service Team” sind die im Einzelvertrag für die Erbringung der Services genannten Mitarbeiter von vr3 oder von Fremdfirmen.
5. “Einsatzort” ist der im Einzelvertrag benannte Ort der Kundenveranstaltung.
I. Abschluss des Einzelvertrags
1. Geltung der AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn vr3 Leistungen erbringt, ohne der Geltung entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
2. Bindungswirkung von Angeboten. Die Angebote von vr3 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote des Kunden kann vr3 innerhalb von zwei Wochen annehmen, soweit der Kunde keine längere Bindungswirkung bestimmt hat.
3. Schriftform. Vertragsänderungen, -ergänzungen, Nebenabreden sowie Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Transport, Versicherung und Nutzung des Equipments; Zulässigkeit des Betriebs
1. Anlieferung des Equipment. vr3 liefert das Equipment vor oder mit Beginn des Überlassungszeitraums am Einsatzort ab. vr3 kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Lease and Title. Das Equipment wird dem Kunden von vr3 mietweise zur Nutzung am Einsatzort überlassen. Das Eigentum am Equipment verbleibt in jedem Fall und zu jeder Zeit bei vr3. Sofern im Einzelvertrag nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten von vr3 durch ein von vr3 ausgewähltes Transportunternehmen. vr3 trägt die Gefahr für die Lieferung zum Einsatzort sowie für den Rücktransport des Equipments zu vr3. vr3 hat den Transport ausreichend zu versichern.
3. Versicherung am Einsatzort. Der Kunde hat das Equipment für den Zeitraum, in dem sich das Equipment in seiner Obhut befindet, also von Anlieferung am Einsatzort bis zur Übergabe an das den Rücktransport durchführende Transportunternehmen, auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Kunde trägt die Gefahr für das Equipment und haftet insbesondere auch für Dienstleister und Dritte, die Zugang zum Einsatzort haben.
4. Zulässigkeit des Betriebs. Der Kunde versichert, dass die Benutzung und der Betrieb des Equipments am Einsatzort im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung gestattet sind und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen und Vorgaben verstoßen sowie, dass alle erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Lizenzen und Zertifizierungen vorliegen.
5. Eigenständige Nutzung nur in Ausnahmefällen. Der Kunde ist nur ausnahmsweise und nur dann befugt, das Equipment oder Teile davon selbst zu bedienen, wenn (a) vr3 seiner Pflicht zur Erbringung von Services gemäß des nachfolgenden Abschnitts IV. nicht nachkommt und (b) vr3 vorab in die vom Kunden konkret angestrebte Benutzung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann wirksam nur durch den im Einzelvertrag genannten vr3 Projektmanager erteilt werden. vr3 wird Beschreibungen und Anleitungen für das Equipment nur in dem Umfang bereitstellen, wie sie für die konkret gestattete Benutzung durch den Kunden erforderlich sind.
IV. Erbringung der Services
1. Services. vr3 wird vor, während und nach Beendigung des Überlassungszeitraums die einzelvertraglich vereinbarten Services erbringen.
2. Mitwirkung des Kunden. Der Kunde hat vr3 jederzeit bei der Erbringung der Services zu unterstützen, beispielsweise indem er
a. am Einsatzort sichere Lagerplätze für das Equipment bereitstellt,
b. vr3 jederzeit Zugang zum Einsatzort und dem dort gelagerten Equipment gewährt,
c. Zugang zu einer für den Betrieb des Equipments erforderlichen Stromversorgung verschafft,
d. sicherstellt, dass seine Mitarbeiter sowie Dritte, die Zugang zum Einsatzort haben, sicherheitsrelevanten Weisungen von vr3 uneingeschränkt Folge leisten, sowie
e. die im Einzelvertrag genannten Handlungen und Beistellungen erbringt.
1. Kontaktpersonen. Der Kunde hat eine Kontaktperson zu benennen, die vr3 während der Organisation des Projektes als Ansprechpartner dient. Eine weitere vom Kunden zu benennende Kontaktperson soll vr3 als Ansprechpartner während der Veranstaltung zur Verfügung stehen. Die Kontaktpersonen sollen am Einsatzort jederzeit erreichbar und für den Kunden entscheidungs- und vertretungsbefugt sein. Nur sie sind befugt, im Namen des Kunden Anweisungen gemäß Abschnitt IV. 6 zu erteilen. Zu richten sind derlei Anweisungen ausschließlich an den Projektmanager von vr3.
2. Unterbringung und Verpflegung. Der Kunde hat für die Unterbringung und Verpflegung des Service Teams gemäß der einzelvertraglichen Bestimmungen zu sorgen.
3. Service Team. vr3 ist befugt, jederzeit nach billigem Ermessen Mitglieder seines Service Teams auszuwechseln. Dies gilt nicht in Hinblick auf die Person des Projektmanagers von vr3, wobei der Kunde seine Zustimmung zur Auswechslung des Projektmanagers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie Krankheit, Unfall etc. nicht unbillig verweigern darf.
4. Anweisungen. Der Kunde ist befugt, vr3 Anweisungen zu erteilen, soweit sie organisatorischer oder administrativer Natur sind und sich auf den Einsatzort oder die Veranstaltung beziehen. vr3 ist befugt, Anweisungen in Hinblick auf den vorschriftsmäßigen und sicheren Umgang mit dem Equipment zu erteilen.
V. Vertraulichkeit
1. Obliegenheiten Unbeschadet der für den Kunden geltenden Nutzungsbeschränkungen in Abschnitt III. 5 sollen das Equipment und Vertraulichen Informationen
(a) vom Kunden nur für die Zwecke des jeweiligen Einzelvertrags genutzt werden,
(b) vom Kunden mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden, wie sie der Kunde in Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen anzuwenden pflegt, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt,
(c) Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für Mitarbeiter, die das Equipment oder die Vertraulichen Informationen für den Vertragszwecks benötigen und die ihrerseits aufgrund schriftlicher Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind,
(d) nur in geschützten und vor unbefugtem Zugriff gesicherten Räumlichkeiten aufbewahrt werden, deren Schutzvorkehrungen regelmäßig überprüft werden.
1. Ausnahmen. Die in Abschnitt V. 1 (b) und (c) genannten Verpflichtungen gelten nicht, soweit der Kunde nachweist, dass
(a) die Informationen öffentlich zugänglich oder bekannt waren, mit der Einschränkung, dass sie nicht nur deshalb als öffentlich zugänglich oder bekannt gelten sollen, weil sie ganz oder teilweise in allgemeinen Veröffentlichungen enthalten sind oder weil einzelne Eigenschaften, Bestandteile oder Kombinationen von ihnen öffentlich bekannt sind oder werden.
(b) er die Informationen von Dritten, die diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, erhalten hat
(c) die Informationen schriftlich belegbar bereits vor ihrer Verfügbarmachung durch vr3 rechtmäßig im Besitz des Kunden waren
(d) die Informationen vom Kunden schriftlich belegbar unabhängig von den Vertraulichen Informationen entwickelt worden waren
(e) vr3 einer Preisgabe der Informationen schriftlich zugestimmt hatte
(f) die Informationen vom Kunden kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt vr3 wurde hiervon vorab in Kenntnis gesetzt.
VI. Vergütung
1. Vergütung. Der Kunde hat für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch vr3 die vereinbarte Vergütung in den im Einzelvertrag festgelegten Abschlagszahlungen zu entrichten. Die erste Abschlagszahlung wird bei Abschluss des Einzelvertrags fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, zu mindern oder gegen sie aufzurechnen.
2. Change Request. Sollte der Kunde Anweisungen im Sinne von Abschnitt IV.6 erteilen, neue oder zusätzliche Funktionalitäten oder Leistungen anfordern oder seinen in Abschnitt IV.2 genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, so ist vr3 berechtigt, einen Change Request zu erstellen, der die Auswirkungen hiervon, insbesondere in Hinblick auf den Zeitrahmen und etwaige Mehrkosten darlegt.
3. Rechnungsstellung. vr3 hat für jede weitere Abschlagszahlung gemäß Abschnitt VI 1. spätestens 14 Kalendertage vor dem im Einzelvertrag festgelegten Fälligkeitstermin eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Im Falle verspäteter Rechnungsstellung durch vr3 verschiebt sich der Fälligkeitstermin entsprechend. Mehrkosten für zusätzliche Leistungen gemäß Abschnitt VI 2. werden 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
VII. Buchung und Stornierung
1. Hat der Kunde Räume, Geräte oder Bedienungspersonal für einen bestimmten Termin bestellt, so hat er die vereinbarten Preise unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme für die vereinbarte Nutzungsdauer zu vergüten, es sei denn, dass die Firma einen anderen Benutzer für die Zeit findet. Ist die Dauer der vorgesehenen Inanspruchnahme nicht bestimmt worden, so ist die Vergütung für einen Arbeitstag von 8 Std., jedenfalls für die Zeit bis 18:00 Uhr desselben Tages zu leisten.
2. Bei Stornierung von Buchungen sind pauschal folgende Ausfallvergütungen zu zahlen:
· einen Werktag vor Produktionsbeginn 100% der Gesamtvergütung,
· zwei Werktage vor Produktionsbeginn 75% der Gesamtvergütung,
· drei bis fünf Werktage vor Produktionsbeginn 50% der Gesamtvergütung.
Die Gesamtvergütung ergibt sich aus den für die einwandfreie Erhaltung der Leistung notwendigen Geräte-, Raum- und Personalkosten für die gesamte Zeiten.
3. Die Firma ist berechtigt, die bestellten Räume, Geräte und das Personal anderweitig einzusetzen, wenn der Kunde nicht spätestens 30 Minuten nach Beginn der vereinbarten Benutzungszeit erscheint. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt. Die Regelungen in VII.1 und VII.2 bleiben unberührt.
VIII. Promotion, Referenz
1. Promotion by Company. Der Kunde ist bereit, vr3 und das Equipment während des im Einzelvertrag festgelegten Zeitraumes zu promoten und hierfür die einzelvertraglich beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
2. Referenz. vr3 ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und zu diesem Zweck die Firma sowie Logos des Kunden in Werbe- und Informationsmaterial einschließlich Webseite und E-Mail zu verwenden.
IX. Gewährleistung und Haftung
1. Mängelansprüche. vr3 sichert lediglich zu, dass das Equipment im Wesentlichen den im Einzelvertrag beschriebenen Funktionsmerkmalen entspricht. vr3 übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass das Equipment den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck erfüllt. Ist das Equipment mangelhaft oder treten während des Überlassungszeitraums Mängel auf, hat vr3 nach eigenem Ermessen das Equipment mit vertretbarem Aufwand zu reparieren oder auszutauschen. Andere oder weitergehende ausdrückliche oder konkludente Gewährleistungen oder Zusicherungen sind ausgeschlossen.
2. Haftungsbegrenzung von vr3. vr3 haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Verletzungen des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus ist die Haftung von vr3 für alle Schäden aus oder in Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen
3. Haftungsbegrenzung des Kunden. Der Kunde haftet nicht für die gewöhnliche Abnutzung des Equipments sowie für von vr3 verursachte Schäden.
4. Sicherheitshinweis. Dem Kunden ist bewusst, dass die Services und der Betrieb des Equipments zu ernsthaften Schäden an Körper und Gesundheit von Personen führen können, die sich im Gefahrenbereich des Equipments aufhalten. Der Kunde sichert zu, sicherheitsrelevanten Anweisungen von vr3 und seinem Personal umgehend Folge zu leisten und auf eigene Kosten alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu treffen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist vr3 berechtigt, Services unverzüglich einzustellen.
X. Corona/Covid19
Wir gehen davon aus, dass vom Auftraggeber alle aktuell bestehenden Regeln/Gesetze – insbesondere
im Hinblick auf Corona/Covid19 – eingehalten werden. Unsere Mitarbeiter sind angehalten im Innenbereich
Masken zu tragen und sich an die offiziellen Empfehlungen im Umgang mit Corona zu halten. Da wir
keinen Einfluss auf die Planung und die Umsetzung der Produktion haben, schließen wir eine Haftung von
unserer Seite aus. Die Erstellung der Anwesenheitslisten obliegt dem Mieter/Auftraggeber; notwendige Zuarbeit wird von unserer Seite erfolgen. Alle Mitarbeiter benötigen einen aktuellen, gültigen, negativen Covid19-Test.
XI. Allgemeines
1. Beendigung des Einzelvertrags. Der Einzelvertrag endet mit Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Die Regelungen der Abschnitte V., VII. und VIII. gelten nach Beendigung des Einzelvertrages fort, Abschnitt V für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Einzelvertrages.
2. Rückgabe Nach Beendigung des Einzelvertrages hat der Kunde das Equipment und die Vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien auf Aufforderung von vr3 unverzüglich zurückzugeben. Auf Wunsch von vr3 hat der Kunde die Rückgabe des Equipments und der Vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien schriftlich zu bestätigen. Der Kunde ist nicht befugt, Equipment oder Vertrauliche Informationen zurückzubehalten. Gibt der Kunde das Equipment und die Vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Einzelvertrags zurück, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 20.000 fällig. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzlicher Ansprüche von vr3.
3. Abtretungsverbot. Der Einzelvertrag kann vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von vr3 übertragen werden.
4. Schriftform. Die Änderung oder Aufhebung eines Einzelvertrags bedarf der Schriftform.
5. Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Einzelvertrag ist das Landgericht München I ausschließlich zuständig.
6. Rechtswahl. Diese AGB sowie jeder Einzelvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.